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SGB II Leistungen trotz Verlust des Freizügigkeitsrechts

So kann es laufen - für den Kreis Nordfriesland und alle anderen - die sich EU-Ausländer "vom Hals" schaffen wollen. Denn regelmäßig versuchen Ausländerbehörden, EU-Ausländern das Recht auf Freizügigkeit zu entziehen, weil diese entweder ihren Job verloren haben oder nur einen Job für wenige Stunden gefunden haben. Und damit besteht dann in der Regel kein Anspruch auf Sozialleistungen.

Meistens sieht es nicht gut für EU-Ausländer aus, wenn die Ausländerbehörde loslegt und feststellt, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht. Gegen diesen Bescheid muss der verwaltungsgerichtliche Weg beschritten werden und in der Regel werden die Leistungen nach dem SGB II ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung eingestellt - auch der Krankenversicherungsschutz geht verloren.

Und genau das war der Plan des Kreises Nordfriesland in dem jetzt vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht entschiedenen Fall:

Ein polnischer Staatsangehörige, nach längerer Obdachlosigkeit auf dem Weg zurück in ein geordnetes Leben, mit einem Arbeitsvertrag über 6 Stunden pro Woche bei der Gemeinde Sylt, sollte einfach weg aus Sylt - aus dem Kreis Nordfriesland - aus Deutschland.

Die Ausländerbehörde stellte den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, nachdem sie das Eilverfahren zur vorläufigen Bewilligung von SGB II-Leistungen in 1. Instanz (SG Schleswig) verloren hatte.

Da wurden Erkundigungen eingezogen - Telefonate geführt - das Arbeitsverhältnis als "Rehabilitationsmaßnahme" runtergeredet. Es nützte alles nichts.

Denn das LSG Schleswig stellte in seinem Beschluss vom 07.07.2022 fest:
Der Verlust eines Freizügigkeitsrechtes wirkt sich erst dann aus, wenn es rechtskräftig ist.

Dieses gilt zumindest dann, wenn der Betroffene ein Arbeitsverhältnis vorweist - auch wenn das nur 6 Wochen pro Woche andauert und der Arbeitgeber damit auch soziale Aspekte bezweckt.