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Elektronischer Rechtsverkehr - Unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung führt zu Jahresfrist

Die Frage, wie die Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) bei Bescheiden von Sozialleistungsträgern auszusehen hat, beschäftigt zunehmend die Sozialgericht. Zu entscheiden war nunmehr über einen Fall im Eilverfahren, bei dem das JC Kiel die bundeseinheitliche RBB genutzt hat, die offenbar von der Bundesagetur für Arbeit vorgegeben wird.

Diese lautet wie folgt:

Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schrift-form den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA), übermitteln

Das Gericht ist der Rechtsauffassung der Antragsteller gefolgt, dass diese RBB keinen Bestand hat, mit der Folge, dass anstelle der Monatsfrist für das Rechtsmittel die Jahresfrist gilt.

"...Dass die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form seit dem 15.01.18 theoretisch auch für alle nichtprofessionellen Einreicher besteht, ergibt sich aus der Belehrung nicht. Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig.

 

Es ist dem Antragsgegner auch verwehrt, die Eröffnung des Zugangs auf einen Kreis potentieller Absender zu beschränken. Auch wenn nichtprofessionelle Ein-reicher in aller Regel nicht elektronisch kommunizieren so ist doch nach § 36a Abs. 1 SGB I der generelle Zugang elektronisch eröffnet"

(SG Kiel, Beschluss vom 22.04.2021, S 31 AS 10031/21 ER)

Bleibt abzuwarten, ob wir in dieser Sache eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG erhalten werden.