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Elektronischer Rechtsverkehr - Mail im Briefkopf

Die Frage, wann der elektronische Rechtsverkehr durch eine Behörde eröffnet ist, beschäftigt alle Gerichtszweige. Die Frage ist bedeutsam für die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels.

Denn weist die Behörde, obwohl der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht drauf hin, gilt für die Einlegung des Rechtsmittels die Jahresfrist.

Unstreitig ist es inzwischen, dass das Vorhandensein des EGVP und damit die Auffindbarkeit im elektronischen Behördenverzeichnis die Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet, unabhängig davon, ob die Behörde das will oder nicht.

Nicht geklärt ist bislang, ob bereits die Nennung der Mailadresse der Behörde im Briefkopf des Bescheides ohne den Hinweis im Briefkopf, dass der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet ist, für die Eröffnung ausreicht.

Nachdem der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht diese Frage verneint hat, wird sich das Bundessozialgericht mit dem Thema beschäftigen.

Az.: B 7 AS 10/22 R