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Aus Komplettablehnung wird Flüchtlingseigenschaft

Positive Entscheidungen in Asylsachen sind selten - und ganz besonders dann, wenn bereits ein negativer Gerichtsbescheid ergangen ist. Aber es gibt Richter, die bereit sind, ihre Meinung zu revidieren.

Das Thema: In Deutschland geborenes Kind eines Syrers und einer Ukranierin - also Familienasyl bei doppelter Staatsangehörigkeit.

Das Gericht konnte unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 18.12.2019 an den EuGH eindeutig entscheiden. Der Familienflüchtlingsschutz ist auch dann zu gewähren, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG liegen demnach vor.