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Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Immer wieder ein heißes Eisen ist die sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Gemeint ist damit die über einen gewissen Zeitraum schwankende Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft, weil beispielsweise Kinder sind wechselnd bei ihren getrennt lebenden Elternteilen aufhalten.

Mit diesem Thema hatte sich das Bundessozialgericht am 14.12.2021 zu beschäftigen. Es ging um die Frage, ob den Kindern auch Leistungen während der Abwesenheit bei einem Elternteil zuständen, weil die Kosten für Strom, Hausrat, Bekleidung etc. auch weiter im Haushalt anfielen, in dem sich die Kinder gerade nicht aufhielten.

Das Bundessozialgericht stellt klar, dass ein Anspruch auf höhere bzw. mehr Regelleistungen nicht zusteht.

Aber: Es hielt für möglich, dass Mehrbedarfe (für Strom, Bekleidung etc.) entstanden sein können.

Diese Frage muss nun allerdings erst einmal die Vorinstanz aufklären.

Daraus folgt: Bei temporären Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich einen temporären Mehrbedarf geltend machen.