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AsylbLG - LSG SH legt nach

In angenehmer Klarheit hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in
seinem aktuellen Beschluss vom 15.07.2020 gleich drei Themenkomplexe zum
Asylbewerberleistungsrecht abgehandelt.

§ 2 AsylbLG statt § 3 AsylbLG : Kein Rechtsmissbrauch, wenn nicht freiwillig ausgereist wird

Bloßes Nichtstun (konkret: das Unterlassen der freiwilligen Ausreise) kann auch bei
Leistungsberechtigten, die weder ein materielles Aufenthaltsrecht noch eine formale
Rechtsposition haben, nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende in Gemeinschaftunterkunft, wenn derAnspruch bereits vor dem 21.08.2019 bestand

Für Leistungsberechtigte, die vor dem 21.08.2019 bereits einen Anspruch auf Leistungen
nach § 2 AsylbLG hatten, kommt die Anwendung des § 2 AsylbLG in der derzeitigen
Fassung nicht in Betracht.

Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG nur bei pflichtwidrigem Verhalten

Eine Leistungseinschränkung ist nur dann denkbar, wenn ein pflichtwidriges Verhalten
vorwerfbar wäre.

Die Entscheidung gibt es hier: LSG SH vom 15.07.20