Das Bundessozialgericht hat in seiner Verhandlung am 30.01.19 das schlüssige Konzept des Kreises Segeberg gekippt und die Angelegenheit an das LSG Schleswig zurückverwiesen.
In der Pressemitteilung des BSG heißt es dazu:
"Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraumes die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraumes nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung."
Die Entscheidung wird vermutlich weitreichende Folgen haben für die Rechtsprechung zur Mietobergrenze in Schleswig-Holstein, denn nahezu alle Flächenkreise arbeiten bei der Festlegung von Mietobergrenzen mit Wohnungsmarkttypen, für deren Aufteilung es nach Auffassung des BSG keine rechtliche Grundlage gibt.
Die Diskussion zur Mietobergrenze (MOG) gerät damit neu in Schwung, nachdem das LSG in Schleswig in den letzten Jahren fast alles blockiert hat.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nicht vom Jobcenter, SGB XII Träger oder Asylbewerberleistungsträger berücksichtigt werden, lohnt es sich, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die Leistungsbescheide anzufechten und die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
Ohne die Anfechtung der Bescheide werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht von einer positiven Entscheidung der Gerichte profitieren.
Wenn Sie umziehen wollen oder müssen, haben Sie gute Chancen, das Unterkunftskosten oberhalb der vom Jobcenter anerkannten Mietobergrenze anerkannt werden.
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