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Rechtsmittelbelehrung muss auch im SGB II auf elektronische Form hinweisen

Mit Beschluss vom 20.12.2018 gab das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Antragstellern in einem Beschwerdeverfahren zu einem Eilverfahren vor dem SG Kiel Recht und hob den Beschluss des SG auf.

Streitig war, ob ein Widerspruch gegen einen Aufhebungsbescheid (Monate nach Ende der einmonatigen Widerspruchsfrist) verfristet war oder in der Folge gegen den als unzulässig verworfenen Widerspruch die Klage aufschiebende Wirkung hat oder nicht.

Nach Auffassung der Antragsteller war die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid falsch, weil nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Rechtsmittels hingewiesen wurde.

Im Ausgangsverfahren noch mit Pauken und Trompeten unterlegen, bestätigte jetzt das LSG die Auffassung der Antragsteller.

 

"Seit dem 1. Januar 2018 ist in § 84 Abs. 1 SGG ... ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch „…in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetz-buch…“, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 1. Januar 2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form sowie als weiterer Regelweg zu sehen ist ... und in die Rechts-behelfsbelehrung grundsätzlich aufzunehmen ist."

(hier die Entscheidung L 6 AS 202/18 B ER vom 20.12.18)

Was bedeutet das für Leistungsbezieher?

Es gilt, bei falscher Rechtsmittelbelehrung, nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist.

Und das dürfte jeden freuen, der eine der Fristen verpaßt hat.

 

In diesem Sinne: Fröhliches Widersprechen und Klagen