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BAMF Anhörungen - Das sind Ihre Rechte!

Wer jemals eine BAMF-Anhörung mitgemacht hat, weiß, wovon ich spreche: Die Gesamtsituation ist auf Einschüchterung angelegt. Willkommenskultur - oft Fehlanzeige.

Gerade in der letzten Woche habe ich einen Freund zu seiner Anhörung begleitet.

Nach stundenlangem vermeidbaren Warten - alles eine Frage der Organisation - ist mein Mandant mit einem Anhörer/Entscheider konfrontiert, der es gar nicht gern mag, wenn ein Anwalt mit am Tisch sitzt. "Dies ist mein Schreibtisch" ist der Satz, der nicht nur einmal fiel. Souverän ist anders!

Dabei sind die Rechte klar definiert:

Bei der Zulassung bzw. Zurückweisung von Beiständen in den Außenstellen des BAMF ist zwischen Verfahrensbevollmächtigten, Beiständen und ,.anderen Personen" im Sinne von § 25 Absatz 6 Satz 3 Asylgesetz (AsyiG} zu unterscheiden.

 

Verfahrensbevollmächtigte sind als rechtliche Vertreter der Asylsuchenden zu allen Verfahrenshandlungen berechtigt, sofern die Vollmacht nicht eingeschränkt ist. Sie haben bei Anhörungen ein Anwesenheits- und Fragerecht. In der Anhörung können Bevollmächtigte intervenieren und ergänzende Fragen stellen oder den Asylbewerber auffordern, bestimmte Vorgänge detaillierter zu schildern.

 

Beistände wirken im Gegensatz zu Bevollmächtigten nicht als Vertreter der Asylsuchenden.
Das BAMF ist nicht berechtigt, sich in Verfahrensfragen an den Beistand zu wenden. Beistände sind Personen des Vertrauens und müssen sich bei der Teilnahme an einer Anhörung durch Vorlage von Identifikationspapieren ausweisen. Dem Beistand steht ein Anwesenheits- und Fragerecht in der Anhörung zu, eine Genehmigung zur Teilnahme an der Anhörung ist nicht erforderlich.

 

"Andere Personen" im Sinne von § 25 Absatz 6 Satz 3 AsyrG (z. B. Angehörige, ehrenamtliche Helfer oder Sozialarbeiter) haben weder ein Teilnahme-, noch ein Fragerecht in der Anhörung. Sie können  aufgrund des Vertraulichkeitsgebotes nur mit Einverständnis des Asylsuchenden an der Anhörung  teilnehmen. Es steht im Ermessen des Leiters des Bundesamtes oder einer von ihm beauftragten Person (gem. Dienstanweisung des BAMF dem Referatsleiter), auf Wunsch des Antragstellers  "anderen Personen" die Anwesenheit bei der Anhörung zu gestatten.

Beiliegende Stellungnahme des BMI aus Oktober 2016 einfach mal ausdrucken und bei Bedarf zur Anhörung mitnehmen.