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VG Schleswig: Flüchtlingseigenschaft für Syrer

In aktuell veröfffentlichten Entscheidung erkennt das Verwaltungsgericht Schleswig die Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Ehepaares nach § 3 Abs. 1 AsylG an.

Das Gericht führt dazu aus:
"Die Kammer geht mit Blick auf die Erkenntnismittel und die aktuelle Situation in Syrien im Einklang mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass den Klägern zu 1) und 2) bei einer Rückkehr in ihre Heimat ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. Es ist anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzt"

Die minderjährigen Kinder des Paares haben allerdings erst dann einen Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Eltern unanfechtbar ist.